“Ausgangspunkt für den Klimaschutz ist das Völkerrecht - das haben wir dann runtergebrochen auf das Gesellschaftsrecht.”
Teilnahme am IMR Jurapodcast
Ich will zeigen, dass der Gesetzgeber nur dann sein Pariser 1,5-Grad-Versprechen halten kann, wenn er die Unternehmen selbst in die Pflicht nimmt. Gesellschaftsrecht ist das Organisationsrecht der Wirtschaft – greifen wir hier an, erreichen wir die Hebel, über die alle Produktions- und Finanzierungsentscheidungen laufen.
Wir haben erst das Völkerrecht analysiert, dann geschaut, wie dessen Temperaturziele schon in EU-Richtlinien angedockt werden. Daraus formte mein Team drei Bausteine – Klimaquote, klimaneutrale Rechtsform, Governance-Feinjustierung – die zusammen ein praktikables, breitwirksames Transformationspaket ergeben.
Sie funktioniert wie die bekannte Geschlechterquote in § 76 AktG: Jedes börsennotierte oder mitbestimmte Großunternehmen setzt sich jährliche Reduktionsziele, die es veröffentlichen und erklären muss. Flexibel, privatautonom, aber mit Transparenzdruck – so bewegen wir Technologie-Nachzügler ebenso wie Vorreiter Richtung Netto-Null bis 2045.
Die Adressaten halten die nötigen Emissionsdaten ohnehin für CSRD-Berichte vor. Wir fordern nur einen zusätzlichen Schritt: ein selbstgewähltes Ziel und eine knappe Erklärung. Keine neuen Formulare, keine Bußgelder – eine schlanke, kohärente Fortentwicklung dessen, was Unternehmen längst tun.
Der Rechtsformzusatz signalisiert auf den ersten Blick: Dieses Unternehmen ist gesamthaft CO₂-neutral. Staatlich definierte Standards verhindern Greenwashing, schaffen Marktvertrauen und helfen mir, Talente und Kapital anzuziehen, die Nachhaltigkeit ernst nehmen – ein starkes Marketing-, aber auch Governance-Instrument.
Ich verankere Klimaneutralität satzungsmäßig als Unternehmenszweck, ordne sie einem Vorstandsressort zu und lasse sie jährlich von Wirtschaftsprüfer oder TÜV testieren. Maßstab sind Scope-1- und Scope-2-Emissionen; zudem dürfen die gehandelten Produkte nicht überwiegend fossile CO₂-Bomben sein.