“Strafvollzug ist nicht die Strafe. Die Strafe ist das Urteil. Im Strafvollzug wollen wir aber nicht doppelt bestrafen, sondern die Reintegration ermöglichen.”
Teilnahme am IMR Jurapodcast
Ich arbeite drei Tage pro Woche im Litigation-Team und habe dort klar abgegrenzte Mandate. Die übrigen Tage gehören ausschließlich meiner Dissertation: Literatur, Interviews, Auswertung. Durch diesen festen Stundenplan halte ich beide Welten sauber getrennt und kann trotzdem spontane Fristspitzen auffangen, wenn es nötig ist.
Im Vollzug prallen Grundrechte, Machtstrukturen und reale Biografien unmittelbar aufeinander. Dort zeigt sich, ob unsere Normen im Alltag tragen. Diese Mischung aus Dogmatik, Empirie und sozialer Verantwortung hat mich schon im Schwerpunkt fasziniert und treibt mich bis heute an.
Ich lade sie ein, zwei Tage eingesperrt zu verbringen. Schon der offene Vollzug bedeutet totale Fremdbestimmung. Unsere Aufgabe ist nicht zusätzliche Vergeltung, sondern Vorbereitung auf das Leben danach. Ein resozialisierender Vollzug senkt Rückfallquoten und schützt damit letztlich die Gesellschaft.
Mein Team trägt das Konzept voll mit: reduzierte Stunden, Home-Office, Zugriff auf Datenbanken und internes Feedback zu meinen Texten. Vorgesetzte legen Fristen so, dass sie zu meinem Promotionsplan passen. Diese Rückendeckung macht den Spagat zwischen Praxis und Forschung erst realistisch.
Nach einigen Jahren Praxis nagte die wissenschaftliche Neugier immer stärker, besonders Fragen zum Rechtsschutz im Vollzug. Die Pandemie stoppte meine Reisepläne, schuf Nachdenkzeit und ließ mich sagen: Wenn nicht jetzt, wann dann? Also kramte ich das alte Exposé hervor und legte endlich los.
Zunächst wenden sich Gefangene an die Anstalt. Bleibt der Antrag erfolglos, können sie nach § 109 ff. StVollzG die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts anrufen. Das Verfahren ähnelt der Verwaltungsklage: Schriftsätze, Anhörung und gerichtliche Entscheidung – nur eben hinter Mauern.