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Arbeitgeber in Folgen: KLIEMT.Arbeitsrecht Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
“Das Arbeitsrecht ist vielseitiger, als man denkt. Es geht nicht nur um Paragrafen”
Teilnahme am IMR Jurapodcast
Ich hatte Sorge, das materielle Recht für das zweite Examen wieder zu vergessen, wenn ich direkt nach dem ersten Staatsexamen promoviert hätte. Mit fast 26 Jahren fühlte ich mich noch jung genug, die Dissertation nach dem Referendariat anzuhängen. Es war mir wichtig, mich vertieft mit einem Thema auseinanderzusetzen, bevor ich endgültig in den Anwaltsberuf bei KLIEMT.Arbeitsrecht Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB einstieg.
Neben dem Individualarbeitsrecht, wie Kündigungsschutzverfahren, beraten wir bei KLIEMT.Arbeitsrecht Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB intensiv im Kollektivarbeitsrecht. Das umfasst Verhandlungen mit Betriebsräten und Tarifparteien sowie strategische Beratung bei Restrukturierungen. In meiner Rolle als Partnerin ist dabei nicht nur striktes Jura gefragt, sondern auch ein tiefes unternehmerisches Verständnis für die spezifischen Bedürfnisse und Ziele unserer Mandanten.
Eine außerordentliche Kündigung muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der Kündigungsberechtigte sichere Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt, die für die Kündigung ausschlaggebend sind. In komplexen Fällen interner Untersuchungen ist die Bestimmung dieses Zeitpunkts oft eine zentrale und rechtlich anspruchsvolle Frage im Prozess.
Kündigungsberechtigt ist in der Regel das vertretungsberechtigte Organ, wie beispielsweise der Geschäftsführer. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn diese Person Kenntnis von den kündigungsrelevanten Umständen hat. In großen Unternehmen mit internen Ermittlungen ist entscheidend, wann der Informationsfluss zum Entscheidungsträger so weit abgeschlossen ist, dass eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist.
Ja, der Arbeitgeber darf den Sachverhalt mit der gebotenen Eile aufklären, ohne die Zweiwochenfrist sofort auszulösen. Solange Ermittlungen andauern, die auch entlastende Momente zu Tage fördern könnten, beginnt die Frist nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Untersuchung nicht gefährdet werden muss. Erst wenn der Kündigungsberechtigte ein fundiertes Gesamtbild hat, muss er innerhalb von zwei Wochen handeln.
Das Bundesarbeitsgericht nutzt hierzu bildlich gesprochen Affen-Emojis: Die Frist des § 626 BGB wird ausgelöst, wenn der Geschäftsführer aktiv Augen, Ohren und Mund verschließt, um den Fristbeginn zu verhindern. Ein berechtigtes Interesse an der Fortführung einer komplexen Untersuchung bei mehreren Beteiligten steht dem Fristlauf jedoch entgegen. Solange man nicht bewusst Informationen vorenthält, um Zeit zu gewinnen, bleibt der Spielraum für Ermittlungen gewahrt.