§ 212 AktG - Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte | Irgendwas mit Recht
§ 212
Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
Aktiengesetz (AktG)
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.