§ 219 AktG - Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen | Irgendwas mit Recht
§ 219
Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Aktiengesetz (AktG)
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.