§ 245 AktG - Anfechtungsbefugnis | Irgendwas mit Recht
§ 245
Anfechtungsbefugnis
Aktiengesetz (AktG)
Zur Anfechtung ist befugt Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.