§ 248a AktG - Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage | Irgendwas mit Recht
§ 248a
Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage
Aktiengesetz (AktG)
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.