§ 282 AktG - Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter | Irgendwas mit Recht
§ 282
Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter
Aktiengesetz (AktG)
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.