§ 298 AktG - Anmeldung und Eintragung | Irgendwas mit Recht
§ 298
Anmeldung und Eintragung
Aktiengesetz (AktG)
Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.