§ 299 AktG - Ausschluß von Weisungen | Irgendwas mit Recht
§ 299
Ausschluß von Weisungen
Aktiengesetz (AktG)
Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.