§ 323 AktG - Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder | Irgendwas mit Recht
§ 323
Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
Aktiengesetz (AktG)
(1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.
(2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.