§ 326 AktG - Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft | Irgendwas mit Recht
§ 326
Auskunftsrecht der Aktionäre der Hauptgesellschaft
Aktiengesetz (AktG)
Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.