§ 401 AktG - Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit | Irgendwas mit Recht
§ 401
Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Aktiengesetz (AktG)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.