§ 408 AktG - Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien | Irgendwas mit Recht
§ 408
Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Aktiengesetz (AktG)
Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.