Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern
Aktiengesetz (AktG)
Neben den Gründern und den Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, ist als Gesamtschuldner der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
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Stand 31.12.2024
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 47 AktG - Verantwortlichkeit anderer Personen neben den Gründern | Irgendwas mit Recht