§ 140 AO - Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen | Irgendwas mit Recht
§ 140
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Abgabenordnung (AO)
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.