§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist | Irgendwas mit Recht
§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Abgabenordnung (AO)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.