§ 256 AO - Einwendungen gegen die Vollstreckung | Irgendwas mit Recht
§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung
Abgabenordnung (AO)
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.