§ 258 AO - Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung | Irgendwas mit Recht
§ 258
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Abgabenordnung (AO)
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.