§ 263 AO - Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner | Irgendwas mit Recht
§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Abgabenordnung (AO)
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.