§ 264 AO - Vollstreckung gegen Nießbraucher | Irgendwas mit Recht
§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher
Abgabenordnung (AO)
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.