§ 304 AO - Versteigerung ungetrennter Früchte | Irgendwas mit Recht
§ 304
Versteigerung ungetrennter Früchte
Abgabenordnung (AO)
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.