§ 312 AO - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren | Irgendwas mit Recht
§ 312
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Abgabenordnung (AO)
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.