Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 32 AO - Haftungsbeschränkung für Amtsträger | Irgendwas mit Recht