§ 325 AO - Aufhebung des dinglichen Arrestes | Irgendwas mit Recht
§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes
Abgabenordnung (AO)
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.