§ 331 AO - Unmittelbarer Zwang | Irgendwas mit Recht
§ 331
Unmittelbarer Zwang
Abgabenordnung (AO)
Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
Tastatur-Navigation:
←Zurück
→Weiter
⌘KSuche
Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.