§ 333 AO - Festsetzung der Zwangsmittel | Irgendwas mit Recht
§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel
Abgabenordnung (AO)
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.