§ 345 AO - Reisekosten und Aufwandsentschädigungen | Irgendwas mit Recht
§ 345
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Abgabenordnung (AO)
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.