§ 35 AO - Pflichten des Verfügungsberechtigten | Irgendwas mit Recht
§ 35
Pflichten des Verfügungsberechtigten
Abgabenordnung (AO)
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.