§ 401 AO - Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren | Irgendwas mit Recht
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Abgabenordnung (AO)
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.