§ 405 AO - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen | Irgendwas mit Recht
§ 405
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
Abgabenordnung (AO)
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.