§ 43 AO - Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger | Irgendwas mit Recht
§ 43
Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger
Abgabenordnung (AO)
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.