Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Abgabenordnung (AO)
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
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Stand 01.07.2025
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Maßgebend ist allein der im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Text.
§ 72 AO - Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit | Irgendwas mit Recht