§ 101 BGB - Verteilung der Früchte | Irgendwas mit Recht
§ 101
Verteilung der Früchte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: