§ 1011 BGB - Ansprüche aus dem Miteigentum | Irgendwas mit Recht
§ 1011
Ansprüche aus dem Miteigentum
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.