§ 1019 BGB - Vorteil des herrschenden Grundstücks | Irgendwas mit Recht
§ 1019
Vorteil des herrschenden Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.