§ 1026 BGB - Teilung des dienenden Grundstücks | Irgendwas mit Recht
§ 1026
Teilung des dienenden Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.