§ 1031 BGB - Erstreckung auf Zubehör | Irgendwas mit Recht
§ 1031
Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.