§ 1033 BGB - Erwerb durch Ersitzung | Irgendwas mit Recht
§ 1033
Erwerb durch Ersitzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.