§ 1051 BGB - Sicherheitsleistung | Irgendwas mit Recht
§ 1051
Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.