§ 1058 BGB - Besteller als Eigentümer | Irgendwas mit Recht
§ 1058
Besteller als Eigentümer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.