§ 1059e BGB - Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs | Irgendwas mit Recht
§ 1059e
Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.