§ 107 BGB - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters | Irgendwas mit Recht
§ 107
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.