§ 1075 BGB - Wirkung der Leistung | Irgendwas mit Recht
§ 1075
Wirkung der Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.