§ 1079 BGB - Anlegung des Kapitals | Irgendwas mit Recht
§ 1079
Anlegung des Kapitals
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.