§ 1084 BGB - Verbrauchbare Sachen | Irgendwas mit Recht
§ 1084
Verbrauchbare Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.