§ 1094 BGB - Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts | Irgendwas mit Recht
§ 1094
Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.