§ 1101 BGB - Befreiung des Berechtigten | Irgendwas mit Recht
§ 1101
Befreiung des Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.