§ 1114 BGB - Belastung eines Bruchteils | Irgendwas mit Recht
§ 1114
Belastung eines Bruchteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.