§ 1142 BGB - Befriedigungsrecht des Eigentümers | Irgendwas mit Recht
§ 1142
Befriedigungsrecht des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.